Förderverein des Abendgymnasiums Stuttgart

Satzung des Fördervereins
des Abendgymnasiums der VHS Stuttgart e. V.

(Stand: 2014)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein hat den Namen „Förderverein des Abendgymnasiums der VHS Stuttgart e. V.“

1.2 Der Sitz des Vereins ist Stuttgart. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Verbindung von Ehemaligen und Schule, die ideelle und materielle Förderung des Abendgymnasiums Stuttgart und seiner Studierenden und Schüler (insbesondere die Aufbringung von Mitteln für Bildungseinrichtungen und Anschaffungen, die nicht vom Schulträger übernommen werden, für Zuschüsse bei Beratung der Studierenden und Schüler durch das Beraterteam des Abendgymnasiums, für Veranstaltungen für die Studierenden und Schüler und zur Verbindung von Ehemaligen und Schule, für die Pflege von Auslandsbeziehungen und zur Unterstützung der Schülermitverantwortung = SMV).

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977) in der jeweils geltenden Fassung. Er ist ein Förderverein i. S. d. § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Schulträger (VHS Stuttgart e. V.) mit der Auflage, es  unmittelbar für das Abendgymnasium Stuttgart zu verwenden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpf-Geschäftsjahr endet am 31.12.2002.

§ 5 Mitgliedschaft

5.1 Als Mitglieder des Vereins können aufgenommen werden:

a) Studierende und Schüler,

b) Lehrer/Lehrerinnen und andere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen,

c) Freunde und Förderer der Schule,

d) Jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechtes.

5.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

5.3 Die Mitglieder leisten einen Mindestjahresbeitrag von 30 €, für Erwerbslose und Studenten ermäßigt auf 15 €, die im Februar abgebucht oder überwiesen werden.

5.4 Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.

b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende.

c) durch Ausschluss aus dem Verein wegen vereinsschädigenden Verhaltens, wobei vor dem Ausschluss das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören ist, soweit dies möglich und angemessen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss muss schriftlich begründet werden. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch unterwirft es sich dem Ausschlussbeschluss. Mit dem Beschluss, ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, ruhen gleichzeitig die Mitgliedsrechte.

Die Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn der Mitgliedsbeitrag sechs Monate im Verzug ist und dieser Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht noch innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes voll entrichtet wird. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

5.5 Die Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand

b) Die Mitgliederversammlung 

§ 7 Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht mindestens aus

a) Dem/Der Vorsitzenden

b) Dem/Der stellvertretenden Vorsitzenden

c)  Dem/Der Schatzmeister/in

d)  Dem/Der Schriftführer/in

e)  Einem/Einer Beisitzer/in

7.2 Der Vorstand kann Vertreter aus Schule, SMV und Ehemaligen zur Beratung hinzuziehen.

7.3 Er beschließt über die Verwaltung des Vermögens und über die Durchführung der Maßnahmen, insbesondere in Fragen förderungswürdiger Vorhaben.

7.4 Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.

7.5 Beide Vorsitzenden sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, ggf. durch seinen Stellvertreter im Falle der Verhinderung vertreten.

7.6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

7.7 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimen Wahlen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes („Aufgabenvorstand“).

Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, soweit aus zeitlichen Gründen nicht die ordentliche Mitgliederversammlung einberufen ist, um das neue Vorstandsmitglied bestätigen zu lassen.

7.8 Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die lediglich Auflagen des Vereinsregisters oder des Finanzamtes zu erfüllen haben, ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen durch persönliche Einladung mittels eines einfachen Briefes oder einer e-Mail an die letztbekannte Anschrift unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

8.2 Der Mitgliederversammlung ist einmal jährlich ein Kassen- u. Geschäftsbericht vorzulegen.

8.3 Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer entgegen und beschließt über eine Entlastung des Vorstandes.

8.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in der gleichen Frist und Form vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragt.

8.5 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, außer im Fall von Satzungsänderungen, bei denen die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.

8.6 Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet werden muss.

8.7 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

§ 9 Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt und führen einmal jährlich eine Kassenprüfung durch. Die Prüfung soll vor der jährlichen Mitgliederversammlung liegen.

§ 10 Spenden

Der Verein ist berechtigt zu Spenden aufzurufen sowie auch Spendenquittungen nach Erteilung einer Gemeinnützigkeit zu erteilen.

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1 Über alle in dieser Satzung nicht geregelten Fragen entscheidet der Vorstand, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung nach der Maßgabe der Bestimmungen des BGB gegeben ist. Gegen dessen Beschlüsse gibt es kein Rechtsmittel.

11.2 Die Rechtsfähigkeit ist durch Eintragung des Vereins „Förderverein des Abendgymnasiums der VHS Stuttgart e. V.“ zu bewirken.

11.3 Die Satzung des Vereins wird festgehalten, beschlossen und einstimmig angenommen.

 

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